Unser Satzung

A.        Name, Sitz, Zweck und Ziel des Vereins

 

§ 1

Der Verein führt den Namen „Angler-Verein München e.V.“ und ist ein Zusammenschluss von Sportfischern.

 

§ 2

Der Verein hat seinen Sitz und Gerichtsstand in München und ist im Vereinsregister (Registergericht) eingetragen.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 3

a) Der Angler-Verein München e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke, im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Insbesondere durch Förderung des Angelsportes ohne gewerbliche Fischerei. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

b) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück.

c) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

d) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks erhält das Vereinsvermögen, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile des Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, im Benehmen mit dem zuständigen Finanzamt, die Landeshauptstadt München, die es zur Förderung der Fischerei in Oberbayern zu verwenden hat.

 

§ 4

Aufgaben und Ziele des Vereins sind:

Förderung der nichtgewerblichen Sportfischerei zum Zwecke der körperlichen Erholung und Erhaltung der Gesundheit der Mitglieder, Erziehung derselben – insbesondere auch des Sportnachwuchses – zu waidgerechten Sportfischern durch Betreuung, Vorträge und Vermittlung angelsportlichen Schrifttums. Ferner zählt zu den Aufgaben des Vereins der Schutz zu Sauberhaltung der Gewässer und den Sinn für die Natur zu wecken zur Erhaltung der Schönheit und Ursprünglichkeit der Gewässer im Sinne des Naturschutzes. Besonderes Ziel des Vereins ist es, für seine Mitglieder Angelgelegenheiten zu schaffen durch Pachtung oder Erwerb von Gewässern, sowie Hege und Pflege derselben, wie auch des Fischbestandes. Auch die Vertretung der Sportfischerei bei Behörden oder gesetzgebenden Körperschaften sowie Aufklärung der Allgemeinheit gehören zu den Aufgaben des Vereins. In Verfolgung dieser Aufgaben macht es der Verein sich auch zur Pflicht, seine Mitglieder in Steuer-, Rechte- und Versicherungs-Fragen, soweit mit dem Angelsport zusammenhängend, unter Ausschluss einer Haftung nach bestem Wissen und Könne zu beraten.

 

B.        Mitglieder

 

§ 5

Als Vereinsmitglied kann aufgenommen werden, wer die Fischerei zum Zwecke des Sportes und der Erholung und nicht zu gewerblichen Zwecken ausübt. Die Aufnahme in den Verein erfordert zwei Bürgen aus den Reihen der Mitglieder und erfolgt durch Beschluss der Vorstandschaft.

Die aktive Mitgliedschaft setzt voraus, dass der Antragsteller nicht näher als 20 km von den Vereinsgewässern entfernt wohnt. Ausnahmen können von der Vorstandschaft zugelassen werden, wenn diese den Vereinsinteressen dienlich sind. Der Verein unterscheidet aktive und passive Mitglieder. Als aktives Mitglied gilt, wer den Beitrag für aktive Mitglieder bezahlt hat und auf Grund des Besitzes eines Fischereierlaubnisscheines berechtigt ist, in den Vereinsgewässern zu fischen.

 

§ 6

Mitglieder oder Personen, die sich ganz besonders hervorragend um den Verein, den Angelsport oder das Fischereiwesen verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Vorschläge hierzu sind an die Vorstandschaft zu richten, die sie, bei einstimmiger Billigung, in der Hauptversammlung zur Abstimmung bringt.

 

§ 7

Jedes Mitglied hat beim Eintritt in den Verein die festgesetzte Aufnahmegebühr zu entrichten. Die Aufnahmegebühr für passive Mitglieder hat 1/10 der Aufnahmegebühr für aktive Mitglieder zu betragen.

Für den Fall, dass ein solches Mitglied nachträglich die aktive Mitgliedschaft erwirbt, hat dieses den Unterschied auf die volle Gebühr für aktive Mitglieder nachzuzahlen. Ehefrauen und direkte Nachkommen von aktiven Mitgliedern ohne eigenes Einkommen bezahlen die halbe Aufnahmegebühr. Ehrenmitglieder haben keine Aufnahmegebühr und keinen Beitrag zu entrichten. Ausgetretene Mitglieder haben bei ihrer Wiederaufnahme die Aufnahmegebühr nochmals zu bezahlen, es sei denn, dass der Austritt die Folge einer Zwangslage, wie Mittellosigkeit, Krankheit oder Veränderung des Aufenthaltsortes war.

 

§ 8

Der Vereinsbeitrag ist bei Jahresbeginn zu entrichten. Auf schriftlichen Antrag kann Zahlungserleichterung gewährt werden. In diesem Fall ist die erste Hälfte bei Jahresbeginn, die zweite Hälfte spätestens bis ersten Mai des Jahres zu entrichten; andernfalls erfolgt Einzug der Erlaubniskarten. Die Höhe des Beitrages sowie die Aufnahmegebühr wir von der Vorstandschaft festgesetzt.

 

§ 9

Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung einzuhalten und die satzungsmäßigen Anordnungen der Organe des  Vereins zu befolgen.  Außerdem sind die aktiven Mitglieder zur tätigen Mitarbeit in der Pflege der Vereinsgewässer verpflichtet.

 

§ 10

Die Mitgliedschaft beim Verein erlischt

1. Durch Tod es Mitglieds,

2. durch die Kündigung seitens des Mitglieds bis zu 30. 9. des laufenden Jahres zum Jahresende,

3. durch Kündigung seitens der Vorstandschaft in den ersten zwei Jahren der Mitgliedschaft. In diesem Fall gelten die Kündigungsfristen des § 10, Ziff. 2.

Gründe, die zur Kündigung der Mitgliedschaft seitens des Vereins oder des Mitglieds führen, brauchen nicht angegeben werden,

4. wenn aktive und passive Mitglieder nicht mindestens drei Versammlungen im Geschäftsjahr besuchen. In diesem Fall erlischt die Mitgliedschaft automatisch zu Jahresende. Ziffer 4 gilt nur für den Fall des unentschuldigten Fernbleibens von Mitgliederversammlungen. Die Entschuldigung ist beim Versammlungsleiter vorzubringen.

5. Durch Ausschluss aus dem Verein durch die Vorstandschaft.

Der Ausschluss kann erfolgen:

a) wenn ein Mitglied von einem ordentlichen Gericht mit dem Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte bestraft wurde,

b) wenn ein Mitglied seinen Beitragsverpflichtungen nicht nachkommt,

c) wenn ein Mitglied gröblich gegen die Ziele und Aufgaben des Vereins verstößt oder die Anforderungen der Vereinsorgane missachtet oder die Gemeinschaft der Mitglieder in sonstiger Weise stört oder das Ansehen des Vereins schädigt,

d) wenn ein Mitglied sich gröblich gegen die Vereinssatzung oder Fischerei-Verordnungen vergangen hat.

Der Ausschluss erfolgt durch die Vorstandschaft mit einfacher Stimmenmehrheit nach Anhören des Auszuschließenden. Bei Stimmengleichheit ist der Ausschluss genehmigt. Der Auszuschließende ist mittels eingeschriebenen Brief 14 Tage vor der Ausschlussverhandlung zu Aussprache vorzuladen. Erscheint der Geladene nicht und hat er nicht schriftlich zu den Ausschließungsgründen Stellung genommen, so kann auch ohne Anhören des Auszuschließenden der Ausschluss aus dem Verein vollzogen werden. Der Beschluss ist dem Betroffenen mittels eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Mit der Zustellung des Ausschließungsbeschlusses erlischt für ihn das Recht, in den Vereinsgewässern zu fischen. Innerhalb vier Wochen nach der Zustellung des Ausschlussbeschlusses kann der Ausgeschlossene mittels eingeschriebenen Brief an die Vorstandschaft Einspruch zur nächsten Haupt- bzw. außerordentlichen Hauptversammlung einlegen. In dieser wird auf Grund des Ausschlussbeschlusses der Vorstandschaft und nach Anhören des Ausgeschlossenen in geheimer Abstimmung endgültig entschieden. Bei Stimmgleichheit ist der Ausschluss rechtkräftig.

 

§ 11

Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Rechte des Mitglieds an den Verein.

Die Vereinsunterlagen und alles im Besitz befindliche Vereinseigentum ist unverzüglich an den Verein zurückzugeben. Die Beendigung der Mitgliedschaft berührt nicht die Verpflichtung zur Zahlung der rückständigen und offenen Beiträge.

 

C. Vereinsleitung

 

§ 12

Die Organe des Vereins sind:

a) die Vorstandschaft

b) die Hauptversammlung

 

§ 13

Die Vorstandschaft besteht aus dem ersten und zweiten Vorsitzenden, dem Kassier, dem Schriftführer, dem Gewässerwart und zwei Beisitzern.

 

§ 14

Der erste Vorsitzende vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters im Sinnes des § 26 BGB.

Er beruft die Vorstandssitzungen und die monatlichen Mitgliederversammlungen ein und führt den Vorsitz vor ihnen. Die Hauptversammlung sowie die außerordentliche Hauptversammlung wird von der Vorstandschaft mindesten 5 Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung schriftlich eingeladen; den Vorsitz fürt der erste Vorsitzende, im Verhinderungsfall der zweite Vorsitzende. Er führt und überwacht die laufenden Vereinsgeschäfte.

 

§ 15

Der Kassier verwaltet die Kasse des Vereins, führt ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben, er nimmt alle Zahlungen für den Verein in Empfang, darf aber Zahlungen nur auf Anweisung des ersten Vorsitzenden und bei Verhinderung desselben des zweiten Vorsitzenden leisten.

 

§ 16

Der Schriftführer führt die Protokolle in den Vorstandssitzungen, Hauptversammlungen und Mitgliederversammlungen. Er erledigt den Schriftwechsel des Vereins, soweit derselbe nicht einer besonderen Geschäftsstelle übertragen ist. Die Protokolle sind vom Schriftführer und Versammlungsleiter zu unterschreiben.

 

§ 17

Dem Gewässerwart obliegt die Aufsicht und die ordnungsgemäße Bewirtschaftung und Pflege der Vereinsgewässer.

 

§ 18

Sämtliche Mitglieder der Vorstandschaft sind berechtigt, an den Vereinsgewässern die Ausweise und Fänge der Vereinsmitglieder zu kontrollieren. Die Vorstandschaft ist berechtigt zusätzlich weitere Mitglieder als Hegewarte zu bestellen, die mit den gleichen Rechten ausgestattet sind.

 

§ 19

Die Vorstandschaft ist ermächtigt, einzelne Vereinsmitglieder oder andere Personen mit der Durchführung weitere besonderer Vereinsaufgaben zu betrauen.

 

§ 20

Die Vorstandschaft ist berechtigt, besondere Bestimmungen über die Ausübung der Fischerei in den Vereinsgewässern zu erlassen.

 

§ 21

Die Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder derselben in der Vorstandssitzung anwesend sind.

 

§ 22

Die Hauptversammlung wählt alljährlich zwei Revisoren, die nach Abschluss des laufenden Geschäftsjahres die Kassengeschäfte zu prüfen und in der folgenden Hauptversammlung einen Prüfungsbericht zu erstatten haben.

 

§ 23

Die monatlichen Mitgliederversammlungen dienen der allgemeinen Aussprache über die Belange des Vereins sowie seiner Mitglieder in fischereilicher Hinsicht und zur Entgegennahme wichtiger Vereinsnachrichten. Die Aussprachen haben nur beratenden Charakter.

 

§ 24

Die Hauptversammlung findet jährlich einmal und zwar zu Beginn des Geschäftsjahres statt. In dieser Hauptversammlung hat der erste Vorsitzende oder dessen Stellvertreter den Jahresbericht über das verflossene Jahr abzulegen.

Die einzelnen Tätigkeitsberichte werden anschließend von den zuständigen Beauftragten erläutert. Im Anschluss hieran erstatten die Revisoren ihren Prüfungsbericht.

Die Hauptversammlung beschließt über die Entlastung er Vorstandschaft und über den vom Kassier vorzulegenden Haushaltsplan für das künftige Geschäftsjahr.

Ist infolge Ausscheidens eines oder mehrerer Vorstandsmitglieder aus der Vorstandschaft oder Rücktritt der gesamten Vorstandschaft eine Ersatzwahl nötig, so ist ein Wahlausschuss aus 4 Mitgliedern zu bilden.

Die Bestellung des Wahl-Ausschusses erfolgt durch Zuruf mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Wahlausschuss bestimmt unter sich einen Wahlleiter, der im Falle einer Neuwahl der Vorsitzenden die Leitung der Hauptversammlung bis zum Abschluss der Wahl übernimmt. Sind nur die Revisoren zu wählen, ist die Bildung eines Wahlausschusses nicht erforderlich. Der Wahlleiter veranlasst die Wahl der Vorstandsmitglieder und Revisoren nach Maßgabe des § 25 der Satzung.

 

D.        Die außerordentliche Hauptversammlung

 

§ 25

Sie kann nach Bedarf einberufen werden. Sie muss einberufen werden, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen. Für die Einberufung gelten die Vorschriften des § 14

 

Wahlhandlung

 

§ 26

Die Vorstandschaft wird auf drei Jahre gewählt. Sie bleibt jedoch solange im Amt bis eine neue Vorstandschaft ordnungsgemäß bestellt ist. Der erste und zweite Vorsitzende werden mit Stimmzettel gewählt, die übrigen Vorstandsmitglieder können durch Zuruf gewählt werden. Jedes Vorstandsmitglied ist in einem gesonderten Wahlgang zu wählen. Gewählt ist, wer die meisten abgegebenen Stimmen auf seine Person vereinigt. Der Gewählte muss mindestens eine Stimme mehr haben als die Hälfte der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Ist dies nicht der Fall, so haben weitere Wahlgänge stattzufinden bis ein Kandidat die Mehrheit erreicht hat, wobei jedes Mal der Kandidat mit den wenigsten Stimmen ausscheidet. Die Revisoren können durch Zuruf, aber nur auf ein Jahr gewählt werden. Wählbar ist jedes Vereinsmitglied über 25 Jahre, das dem Verein mindestens ein Jahr angehört.

Wahlberechtigt ist jedes Mitglied ab 18 Jahre. Der Vorsitzende des Wahlausschusses hat über die Wahl ein Protokoll zu führen, das dem Protokoll der Hauptversammlung beizuheften und von ihm zu unterzeichnen ist.

 

Satzungsänderung und Auflösung des Vereins

 

§ 27

Änderung der Vereinssatzung kann durch Beschluss in jeder Hauptversammlung erfolgen. Sie muss jedoch bei der Einberufung ausdrücklich angekündigt werden. Zu diesem Beschluss ist eine Mehrheit von ¾ der erschienene Mitglieder erforderlich.

 

§ 28

Zur Auflösung des Vereins bedarf es einer eigens zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Hauptversammlung. Zur Beschlusserfassung in diesem Sinne ist die Billigung des Antrags durch die Vorstandschaft und eine Stimmenmehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder erforderlich.

 

§ 29

Im übrigen gelten die Bestimmungen der Geschäftsordnung die Bestandteil der Satzung ist.

 

 

Geschäftsordnung

 

Art. 1

Der 1. Vorsitzende , im Verhinderungsfall der 2. Vorsitzende, eröffnet die Vereinsversammlung, leitet die Verhandlungen, Vorträge und Sachbesprechungen, er vertritt den Verein innerhalb der Sitzung und übt das hausrecht des Vereins aus. Er schließt die Versammlung bindend, wenn sich niemand mehr zu Wort meldet.

 

Art. 2

Die Worterteilung innerhalb der Versammlung steht ausschließlich dem Versammlungsleiter zu. Er hat jedem Vereinsmitglied auf Wunsch das Wort zu erteilen. Die Wortmeldung erfolgt durch erheben des Armes. Während der Erstattung der Berichte und Mitteilungen, sowie Abhaltung von Vorträgen, wird das Wort nur ausnahmsweise erteilt und besteht darauf kein Anspruch. Während der Sachbesprechung und allgemeinen Aussprache muss das Wort auf mindestens 5 Minuten Redezeit erteilt werden, welche verlängert werden kann. Die Aussprache muss sich auf Vereinsangelegenheiten beziehen und von allgemeinem Interesse sein. Persönliche Angelegenheiten können bei dieser Aussprache nicht erledigt werden.

 

Art. 3

Ein Wortentzug kann allgemein durch den Versammlungsleiter nur erfolgen, wenn sich der Wortführer grobe Unsachlichkeiten, insbesondere grobe Angriffe auf die Person eines Vereinsmitgliedes oder einer Behörde zuschulden kommen lässt. Gegen den Wortentzug kann Einspruch erhoben werden, über welchen die anwesenden Vorstandsmitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit entscheiden; die Entscheidung ist bindend.

 

Art. 4

Bei Verhinderung der beiden Vereinsvorsitzenden übt die Rechte derselben ein Stellvertreter aus, den die Vorstandschaft allgemein oder für den besonderen Fall ernennt.

 

Art. 5

Feststellung und Anträge gelten als genehmigt, wenn sich in der Aussprache über dieselben niemand zu Wort meldet. Jedes Mitglied ist berechtigt, sich eine Stellungnahme in einer späteren Versammlung zwecks Abrundung seiner Information vorzubehalten. Die Beschlüsse der Hauptversammlung und Vorsitzenden werden in der darauf folgenden Monatsversammlung bekannt gegeben. Nicht erschienene Mitglieder können aus ihrer Abwesenheit weder Vorbehalt noch sonstige Einwendungen gegen  den Beschluss ableiten. Ihre Abwesenheit gilt als Einwilligung für die Beschlüsse der betreffenden Versammlung.

Die Satzung und Geschäftsverordnung tritt mit dem Tag der Genehmigung durch das Registergericht in Kraft und ersetzt die bisherige Fassung der Satzung und Geschäftsordnung des Vereins.

 

 

München, den 10. 11. 1979